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Bei ausschließlich gewerblicher Nutzung eines Kfz (siehe hierzu auch: Vater, Die Nutzungsausfallerstattung bei gewerblichen Fahrzeugen und Mietwagennutzung, SVR 2017,168 ff.) ist grundsätzlich keine abstrakte Nutzungsentschädigung zu ersetzen, ausgenommen bei Fahrzeugen von Behörden und gemeinnützigen Einrichtungen, so ausdrücklich AG Albstadt, Beschl. v. 28.06.2017 – 5 C 107/17, SVR 2018, 259; Steht einem Geschädigten bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht (AG Albstadt, Beschl. v. 28.06.2017 - 5 C 107/17, SVR 2018, 259). entweder wird der konkret entgangene Gewinn (§ 252 BGB) ersetzt (OLG Schleswig, Urt. v. 24.08.1994 – 9 U 11/94, VersR 1996, 866; OLG Köln, Urt. v. 28.10.1996 – 19 U 40/96, VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.1999 – 8 U 1893/99, NZV [...]
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