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Erstattung

Die beim Anwalt entstehenden Gebühren schuldet der Auftraggeber als Vertragspartner, auch wenn er der Geschädigte ist; als Geschädigter hat er jedoch zugleich einen Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Unfallschädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Anwaltskosten des Geschädigten sind als Folgeschaden zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Schädiger und sein Krafthaftpflichtversicherer mit der Leistung des Schadensersatzes in Verzug geraten sind oder nicht (BGH, Urt. v. 10.01.2006 – VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065). Im Zweifelsfall empfiehlt sich, folgenden Textbaustein in die eigene Sammlung aufzunehmen. Kaum ein Gericht hat die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Regulierung auch geringer Unfallschäden so auf den Punkt gebracht als das AG Dortmund (Urt. v. 29.06.2009 – 431 C 2944/09, UE 2014, 10): „Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters [...]
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