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Sie unterscheidet zunächst nach Altersgruppen, und zwar: bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, vom 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres, vom 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres, volljährige Kinder. Innerhalb dieser Gruppen wird weiter nach der Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils differenziert. Zur Ermittlung des Einkommensbetrags, der für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs maßgebend ist (unterhaltspflichtiges Einkommen), siehe Teil 9.1.9.3. Die Einteilung erfolgt in zehn Einkommensgruppen; sie gilt für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Seit dem 01.01.2023 gilt die folgende Tabelle: Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen € Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag € 0–5 6–11 12–17 ab 18 Alle Beträge in Euro 1. bis 1.900 437 502 588 628 100 1.120/1.370 2. 1.901 – 2.300 459 528 618 660 105 1.650 3. 2.301 – 2.700 481 553 647 691 110 1.750 4. 2.701 [...]
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