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In gleicher Weise wie bei der entgangenen Haushaltsführung wird der Schaden für den Verlust entgangener Dienste nach den Kosten berechnet, die für eine Ersatzkraft aufgewendet werden müssten (BGH, Urt. v. 25.10.1977 – VI ZR 220/75, VersR 1978, 90; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.03.1987 – 10 U 128/86, VersR 1988, 1128). Wie lange eine Ersatzpflicht besteht, hängt davon ab, wie lange der Dienstverpflichtete den Dienst geleistet hätte. Für die entgangenen Dienste eines Kindes im Haushalt sind die Stundensätze anzusetzen, die eine Haushaltshilfe auf dem freien Arbeitsmarkt für eine stundenweise Tätigkeit vergütet erhalten würde. Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist möglich. In der Landwirtschaft können die Vergütungsbeträge nach den Tarifen oder den Sätzen der landwirtschaftlichen Nachbarschaftshilfen (Maschinenringe) entnommen werden. Hat der Dienstberechtigte eine Ersatzkraft eingestellt, sind die tatsächlich geleisteten Zahlungen einschließlich etwaiger Kreditspesen [...]
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