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Hnsichtlich der Höhe des ihm entstandenen Schadens trägt der Geschädigte die Beweislast. Dieser Grundsatz ist für den Bereich der Regulierung des Kraftschadens ausdrücklich durch § 119 VVG bestätigt, der auch dem Anspruchsteller die in § 119 Abs. 3 VVG begründete Verpflichtung auferlegt, Belege zum Umfang des entstandenen Schadens – soweit billigerweise zumutbar – zu beschaffen und vorzulegen. Hierbei kommen dem Geschädigten allerdings Beweiserleichterungen zugute. Eine allgemeine besteht nach § 287 ZPO, wonach das Gericht unter Würdigung aller Umstände und nach freier Überzeugung darüber entscheiden kann, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Die Beweiserleichterung gilt auch für die Frage der Kausalität zwischen dem konkreten Haftungsgrund und der Schadensfolge. Auch wenn diese Bestimmung für den Zivilprozess gilt, hat sie für die Schadensregulierung praktische Bedeutung, da im Fall des [...]
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