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Der Begriff der Garantie wird auch in § 276 Abs. 1 BGB erwähnt. Auf diese Vorschrift nehmen wiederum die §§ 442, 444 und 445 BGB Bezug. Eine Garantie nach § 276 BGB kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend übernommen werden. Sie ist anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer durch eine zum Inhalt des Vertrags gewordene Erklärung zu erkennen gibt, dass er für den Bestand einer Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens verschuldensunabhängig einstehen will.1) Palandt/Heinrichs, § 276 BGB Rdnr. 29 m.w.N. Die Garantieübernahme in diesem Sinne erfasst die Zusicherung von Eigenschaften i.S.v. § 459 Abs. 2 BGB a.F. und ersetzt den gestrichenen § 463 BGB a.F.2) so die amtliche Begründung zum Regeierungsentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 132 , so dass insofern die diesbezügliche alte Rechtsprechung nicht an Bedeutung verloren hat und auch weiterhin herangezogen werden kann. Abzugrenzen ist die Garantie i.S.d. § 276 BGB allerdings von der Garantie des § 443 BGB. Die [...]
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