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Nach § 284 BGB kann der Käufer anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat. Der Anspruch besteht unter den gleichen Voraussetzungen wie der Schadensersatzanspruch statt der Leistung. Neben einem Verschulden ist daher eine Nachfristsetzung erforderlich, falls diese nicht entbehrlich ist. Als vergebliche Aufwendungen werden in der Rechtssprechung z.B. anerkannt: Vertragskosten wie Kosten für die Zulassung und Überführung des Fahrzeugs, Kosten für die Fahrt zum Händler, Kosten für eine Garantie, Kosten einer Fahrzeugzusatzausstattung, Finanzierungskosten, Kfz-Steuer und -Versicherung. Der Anspruch besteht unter den gleichen Voraussetzungen wie der Schadensersatzanspruch statt der Leistung. Neben einem Verschulden ist daher eine Nachfristsetzung erforderlich, falls diese nicht entbehrlich [...]
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