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Nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB sind alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt, was der Verkäufer beweisen muss.1) Palandt/Putzo, § 442 BGB Rdnr. 6. Kenntnis in diesem Sinne setzt positives Wissen derjenigen Tatsachen voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründen, wobei sich das Wissen auch auf die rechtliche Bedeutung und den Umfang des Mangels erstreckt.2) Palandt/Putzo, § 442 BGB Rdnr. 7. Kennt der Käufer den Sachmangel bei Kaufabschluss infolge grober Fahrlässigkeit nicht, haftet der Verkäufer nur, wenn er den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beweislast hinsichtlich der grob fahrlässigen Unkenntnis des Mangels trägt wiederum der Verkäufer, diejenige für das arglistige Verschweigen bzw. die Garantie der Käufer. 3) Palandt/Putzo, § 442 BGB Rdnr. 6. Grobfahrlässig ist die Unkenntnis des [...]
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