Auf einen an sich wirksamen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer dann nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat, § 444 BGB. Das arglistige Verschweigen eines Mangels hat neben der Unwirksamkeit eines vereinbarten Haftungsausschlusses weitere Folgen: Der Käufer kann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, § 123 BGB. Die Haftung des Verkäufers wird trotz grober Fahrlässigkeit des Käufers nicht ausgeschlossen, § 442 Abs. 1 BGB. Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf drei Jahre, Beginn der Verjährung wie bei regelmäßiger Verjährung, § 438 Abs. 3 BGB. Die Beweislast für das arglistige Verschweigen obliegt dem Käufer, da es sich insofern um eine anspruchsbegründende Normen handelt. Der objektive Tatbestand der Arglist ist erfüllt, wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt, obwohl der Käufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine Aufklärung bzw. Offenbarung redlicherweise erwarten [...]