Bei außergerichtlicher Tätigkeit des Anwalts, also auch bei außergerichtlicher Schadensregulierung, werden die Gebühren frei vereinbart. Vielfach wird nach Stundensätzen abgerechnet oder es werden als Honorar 10–15 % der Schadenssumme verlangt. Es erfolgt i.d.R. eine sehr geringe Erstattung durch den gegnerischen Versicherer (ca. 1–2,5 % der Schadensersatzsumme). Nur wenn der Haftungsgrund streitig war, die Schadensbezifferung besondere Schwierigkeiten bot oder Verzug gegeben ist, kann mit einem Ersatz gerechnet werden. Zur der abweichenden Handhabung im gerichtlichen Verfahren, (siehe Teil 9/3). Bei gerichtlicher Tätigkeit muss die unterliegende Partei die Prozesskosten der obsiegenden Partei übernehmen. Das Gericht legt die Prozesskosten fest. Es ist möglich, dass die obsiegende Partei das tatsächliche Honorar ihres Rechtsanwalts geltend macht. Aber das Gericht legt das Anwaltshonorar der obsiegenden Partei i.d.R. mit 5 % + MwSt. des Streitwerts fest, weshalb der [...]