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Der Schwerpunkt der Beweisführung liegt beim polizeilichen Unfallprotokoll. In der Türkei ist nach Art. 4 und 5 StVO grundsätzlich jeder Unfall von der Polizei zu protokollieren. Nur bei reinen Sachschäden kann im Einverständnis aller Unfallbeteiligten auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet werden. Doch auch dann sollte die Polizei hinzugezogen werden, da das Polizeiprotokoll, auf dessen Vorlage die Versicherungen meist bestehen, die Schadensregulierung erleichtert. Wenn einvernehmlich auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet wird, muss dies schriftlich fixiert werden, da die Straßenverkehrsordnung einen schriftlichen Nachweis über die Einvernehmlichkeit fordert (KGH, Urt. v. 16.02.1988 – Nr. E. 459-K 613). In der Türkei ist für Unfälle mit reinem Sachschaden ein Musterunfallprotokoll vorhanden (ähnlich dem Europäischen Unfallbericht). So können die Unfallbeteiligten ohne Zutun der Polizei das Unfallprotokoll selbst ausfüllen. Auf dem Musterunfallprotokoll [...]
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