Der Geschädigte kann seine Klage auf Schadenersatz vor seinem Wohnsitzgericht in seinem Heimatland anhängig machen. Die Klage ist dann gegen den ausländischen Versicherer und nicht gegen dessen Schadenregulierungsbeauftragten zu richten. Darüberhinaus können selbstverständlich Ansprüche auch weiterhin direkt in Slowenien geltend gemacht werden. Dies dürfte auf alle Fälle immer dann sinnvoll sein, wenn es sich um einen größeren Personenschaden handelt. Dann gilt folgendes: Die Haftpflichtversicherung kann in Slowenien entweder am für den Schädiger zuständigen Gericht oder am Versicherungssitz verklagt werden. Auch der Gerichtsstand des Unfallorts ist gegeben. Die sachliche Zuständigkeit ist abhängig vom Streitwert. Bis zu einem Streitwert von 2 Mio. Tolar sind Bezirksgerichte zuständig. Im Übrigen die Kreisgerichte. Urteile können innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung mit der Berufung angegriffen werden. Gegen zweitinstanzliche Urteile kann, soweit der Streitwert [...]