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Nach der Schweizer Regulierungspraxis wird der Sachverständige vornehmlich durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer bestellt. Deswegen sollte – soweit möglich – im Schadensfall die gegnerische Versicherung sofort verständigt und ihr Gelegenheit zur Besichtigung durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen gegeben werden. Ist dies geschehen, werden die Kosten für einen zusätzlich vom Geschädigten dann später hinzugezogenen Sachverständigen nicht ersetzt. Demgegenüber ist jedoch die Einschaltung eines Sachverständigen als solches erforderlich, sofern die voraussichtlichen Reparaturkosten über einem Betrag von 1.000 SF liegen oder Totalschaden eingetreten ist. Sofern die Besichtigung durch einen vom Schweizer Versicherer bestimmten Sachverständigen nicht möglich gewesen oder unterlassen worden sein sollte, sollte die Beauftragung eines hiesigen Sachverständigen zuvor mit dem Schweizer Versicherer abgestimmt werden. Anderenfalls gibt es keine einheitliche [...]
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