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Auch in der Schweiz ist ein Adhäsionsverfahren installiert und hat eine größere Bedeutung als hier. Der Vorteil des Adhäsionsverfahrens liegt darin, dass der Staatsanwalt im Rahmen des strafrechtlichen Vorverfahrens die Beweismittel von Amts wegen erhebt und der Geschädigte aktiv daran teilnehmen kann. Der Strafrichter entscheidet im Strafurteil auch über die Zivilforderung, d.h. den Schadenersatz sowie die Genugtuung bzw. das Schmerzensgeld. Unter bestimmten Voraussetzung kann die Klage auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 126 Abs. 2 [...]
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