Die Bemessung des Schadens erfolgt im Totalschadensfall auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder einer Kalkulation, aus der hervorgeht, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Im Regulierungsverfahren durch einen Versicherer bzw. seinen Schadensbeauftragten werden solche Kalkulationen durch diese vorgenommen. Dabei werden jedoch oft Gutachten ausländischer Kfz-Sachverständiger berücksichtigt, besonders wenn die Begutachtung in Deutschland stattfinden muss. Ähnliches gilt für die Reparaturkosten. Bei Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert inkl. Mehrwertsteuer abzgl. des Restwerts bezahlt. Ausnahme gilt bei der Berechtigung zum Vorsteuerabzug, hier wird z.B. bei Firmen-Pkw/Lkw der Wiederbeschaffungswert netto zugrunde gelegt. Auch beim wirtschaftlichen Totalschaden empfiehlt sich die Rückführung des Fahrzeugs nach Deutschland nicht, denn die hierfür anfallenden Kosten werden allenfalls dann erstattet, wenn der Restwert des Fahrzeugs [...]