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Zum Bußgeld und zum verkehrsstrafrechtlichen neuen Teil des Länderberichts

Bei bestimmten geringfügig zu wertenden Delikten, bei denen der Grad der Gefährdung der geschützten Interessen oder nachteilige Folgen gering sind, kann die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters Abstand nehmen. Sie stellt dem Zulassungsbesitzer eine sogenannte Anonymverfügung zu, mit einer im Vorhinein festgesetzten Strafe. Als Strafobergrenze der mittels Anonymverfügung vorgeschriebenen Beträge gilt seit dem 01.07.2013 ein Betrag von 365 €. Sofern die in der Anonymverfügung festgesetzte Strafe bezahlt wird, wird das Delikt nicht im Verwaltungsstrafregister vorgemerkt. Die Anonymverfügung wird weder in amtlichen Auskünften noch bei der Strafbemessung in Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt. Wird der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Betrag bezahlt, ist darauf zu achten, dass der Betrag fristgerecht auf dem Konto der Behörde eingeht. Wird die Anonymverfügung nicht bezahlt, tritt sie außer Kraft. Dann wird das Verwaltungsstrafverfahren in Gang [...]
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