Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist das norwegische Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetz vom 03.02.1961. Danach können Entschädigungsansprüche direkt gegenüber der Versicherung des Schädigers geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche können aufgrund Verschuldenshaftung wegen unerlaubter Handlung bestehen. Daneben kommt nach dem Kfz-Haftpflichtgesetz auch eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung in Betracht. Ansprüche aus der Gefährdungshaftung können ausschließlich gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Eigene Ansprüche gegen den Schädiger oder den Kfz-Halter bestehen [...]