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Zum Nachweis der Höhe des Fahrzeugschadens beim Totalschaden sowie auch zum Nachweis, dass die Reparaturkosten auf dem Unfall beruhen, ist grundsätzlich das Einholen eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Unter dieser Voraussetzung werden auch die hierfür anfallenden Kosten, meistens auch die eines deutschen, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, erstattet (LG Kleve, Urt. v. 16.01.2015 – 3 O 140/13; LG Berlin, Urt. v. 09.10.2013 – 42 O 173/13; AG Heinsberg, Urt. v. 13.06.2013 – 19 C 151/12), was sich aus Art. 6:96 Abs. 2 Buchst. b) Burgerlijk Wetboek (BW [Buch 6 Art. 96 des Bürgerlichen Gesetzbuchs]) ergibt. Eine Ausnahme hiervon gilt bei voraussichtlich geringen Reparaturkosten (LG Kleve, Urt. v. 16.01.2015 – 3 O 140/13 (350 €)). Insoweit wird die Einschaltung eines Gutachters nicht als erforderlich angesehen. Schließlich müssen die Gutachterkosten auch der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Fahrzeugschaden [...]
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