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Der Geschädigte kann seine Klage gegen den niederländischen Versicherer entweder dort, wo er wohnt, oder dort, wo sich der Unfall ereignete, anhängig machen. Der Geschädigte kann den niederländischen KH-Versicherer des Schädigers – nicht den Fahrer oder Halter – an seinem Wohnsitz verklagen, wenn ein Direktanspruch gegen diesen besteht (EuGH, NJW 2008, 819 f.). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Wet aansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen (WAM [Gesetz über die Kfz-Haftpflichtversicherung]) hat er einen Direktanspruch gegen den niederländischen KH-Versicherer des Schädigers. Deutsche Gerichte sind gem. Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) EuGVVO international und örtlich zuständig (LG Berlin, Urt. v. 09.10.2013 – 42 O 173/13). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71 Abs. 1 und 23 Nr. 1 GVG (AG Heinsberg, Urt. v. 13.06.2013 – 19 C 151/12). Die Klage ist gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des niederländischen Schädigers zu richten und nicht gegen [...]
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