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Der Schadensumfang richtet sich nach Art. 6:95 ff. Burgerlijk Wetboek (BW [Buch 6 Art. 95 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs]), vor allem Art. 6:96 BW: Der für die Instandsetzung des Fahrzeugs erforderliche Kostenaufwand kann entweder durch Vorlage einer Reparaturrechnung (konkret) oder durch ein Sachverständigengutachten (fiktiv) belegt werden. Bei Bagatellschäden genügt meistens ein Kostenvoranschlag. Ein Sachverständigengutachten tritt gleichwertig neben die Reparaturrechnung. Der Nachweis, dass das Fahrzeug tatsächlich auch repariert wurde, ist nicht erforderlich. Die auf die Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer ist auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis (fiktiv) zu erstatten (AG Krefeld, Urt. v. 07.07.2017 – 10 C 535/16; LG Kleve, Urt. v. 16.01.2015 – 3 O 140/13; AG Gronau, Urt. v. 03.08.2012 – 2 C 96/10; AG Gronau, Urt. v. 15.12.2011 – 1 C 243/10). Der Geschädigte muss aber in jedem Fall versichern bzw. durch Berufsangabe oder Ähnliches darlegen, dass er [...]
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