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Die hierfür anfallenden Kosten werden dann problemlos erstattet, wenn die Beauftragung des Sachverständigen in Abstimmung mit der gegnerischen Versicherung erfolgt ist. Bei einseitig vom Geschädigten erteiltem Gutachtensauftrag gilt das nur eingeschränkt. Gutachterkosten werden regelmäßig abgelehnt, wenn es sich um einen Bagatellunfall handelt. Bei kleineren Schäden ist ein Kostenvoranschlag bzw. eine quittierte Rechnung der Werkstatt ausreichend. Häufig wird auch bei Vorliegen des Gutachtens eines vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen die Höhe der Reparaturrechnung noch zusätzlich durch einen vom luxemburgischen Versicherer eingeschalteten Sachverständigen überprüft. Gelangt dieser zu abweichenden Werten, hat dies nicht nur Auswirkungen auf die Ersatzleistung hinsichtlich der Reparaturkosten; auch die Gebühren des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen werden nicht übernommen. Wird allerdings der Schaden auf der Basis des Gutachtens des eigenen [...]
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