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Beim Totalschaden bleibt der Ersatz auf den Zeitwert des Fahrzeugs begrenzt. Dieser wird durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Auch bei dieser Schadensposition ist es zweckmäßig, die Beauftragung des Sachverständigen mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer abzustimmen, weil nur dann die Entschädigungsleistung im Umfang des dort festgestellten Betrags problemlos ist. Anderenfalls sollte zumindest der gegnerische Haftpflichtversicherer unter Fristsetzung aufgefordert werden, das Fahrzeug besichtigen zu lassen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, lässt sich der Schaden im Umfang des von einem deutschen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerts noch eher durchsetzen. Jedoch muss dann damit gerechnet werden, dass die gegnerische Versicherung die Bewertung durch einen luxemburgischen Sachverständigen überprüfen lässt und den Ersatz auf den dort festgestellten Betrag beschränkt. Der Restwert des Fahrzeugs wird auf die Ersatzleistung angerechnet. Diese [...]
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