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Die Kosten, die für die Reparatur anfallen sind zu ersetzen. Der reparierte Schaden sollte mit den Angaben der Unfallbestätigung der Polizei und mit nach dem Unfall anzufertigenden Fotos übereinstimmen. Der Nachweis kann durch Vorlage der Reparaturrechnung erfolgen. Eine Abrechnung anhand eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlags ist in Bagatellfällen möglich. Wird das Fahrzeug nicht repariert, werden die fiktiven, in Sachverständigengutachten festgelegten Kosten, im Regelfall anerkannt. Allerdings wird dann auch im Regelfall die Mehrwertsteuer meistens nicht erstattet. Die Versicherung kürzt aber oft im unstreitigen Verfahren die Reparaturkosten, wenn die Reparatur im Heimatland des Geschädigten ausgeführt worden ist, da die Kosten in Kroatien meist niedriger sind als im Ausland. Die Begutachtung im Gerichtsverfahren erfolgt jedoch i.d.R. gemäß den Preisen der Fahrzeugreparatur im Ausland bzw. gemäß den Preisen des Staates, in dem das Fahrzeug repariert wurde – [...]
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