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Das eigentliche Adhäsionsverfahren, welches einen Anschluss als Nebenkläger im Strafverfahren gegen den Schädiger voraussetzt, wird auch in Italien so gut wie nicht praktiziert. Lässt sich der Geschädigte jedoch trotzdem als Zivilpartei im Strafverfahren ein, kann er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen. Für den Fall, dass der Strafrichter nicht gleich die Schadenshöhe festsetzt, so verurteilt er den Schädiger zum Schadensersatz dem Grunde nach (StPO – „Codice di Procedura penale“ Art. 539). Findet wegen eines Verkehrsunfalls ein Strafverfahren statt, kann der Strafrichter in erster Instanz, für den Fall, dass aufgrund summarischer Untersuchungen schwerwiegende Elemente für das Verschulden einer Partei sprechen, einen Pauschalvorschuss auf die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche festsetzen (Codice di Procedura Penale Art. 539 Abs. II). Dies geschieht durch einen sofort vollstreckbaren Beschluss gegen den Schädiger – nicht gegen den Versicherer, [...]
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