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In Irland wird ebenso wie in Großbritannien zwischen Solicitors und Barrister (Prozessanwalt) unterschieden. Eine feste Gebührenordnung besteht nicht. Die Gebühren des beauftragten Anwalts werden i.d.R. vorab vereinbart. Die Berechnung erfolgt i.d.R. unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands und des Gegenstandswerts. Die sonach bemessene und vereinbarte Gebühr schließt Auslagen nicht mit ein, diese werden gesondert berechnet. In der Regel erhält der obsiegende Teil sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich seine Anwaltskosten erstattet, allerdings nicht immer in voller Höhe. Zusätzlich muss zum Umfang der Anwaltsgebühren beachtet werden, dass wie in Großbritannien im Falle der gerichtlichen Geltendmachung sowohl solicitor wie barrister auftreten. Ersterer übernimmt die Informationsaufnahme und die Vorbereitung; Letzterer ist der eigentliche Prozessvertreter. Die Gebühren des barristers werden vom solicitor [...]
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