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Ein Ersatzanspruch wird nur bei erheblicher Beschädigung des Fahrzeugs und der Gefahr einer nicht vollständigen Beseitigung des Schadens zuerkannt. Für Bagatellschäden ist eine Wertminderung nicht vorgesehen. Im Rahmen der außergerichtlichen Regulierung wird auch dann eine Erstattung allerdings häufig abgelehnt, so dass der Klageweg beschritten werden muss. Für die Bemessung gibt es keine einheitlichen Gesichtspunkte. Maßgebend sind u.a. die Schwere des Schadens, der Typ des Fahrzeugs, das Alter, die Fahrleistung, der Wert des Fahrzeugs. Der Nachweis kann durch ein Sachverständigengutachten erfolgen, welches die zuvor genannten Voraussetzungen bestätigen muss. Bei gerichtlicher Geltendmachung kann auch das Gericht selbst auf Antrag des Geschädigten die Höhe unter Berücksichtigung der Schwere der Schäden, des Fahrzeugalters und des vor dem Unfall vorhandenen Zustands des Fahrzeugs vornehmen. Dabei kann die Aussage eines Zeugen unterstützend [...]
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