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Der französische Garantiefonds tritt bei einer direkten Inanspruchnahme in den Fällen ein, in denen kein Versicherungsschutz besteht oder der Schädiger nicht ermittelt werden kann. Der Fonds tritt jedoch nur „subsidiär“ ein, d.h., dass er keine Entschädigung leistet, wenn eine Sach-, so insbesondere Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden kann und auch kein Ersatz vom verantwortlichen Fahrer zu bekommen ist. Insoweit kann eine Parallele mit § 12 Abs. 1 Satz 2 PflVG gezogen werden. Die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Haftpflichtversicherung ist in diesem Fall notwendig. Hinsichtlich Voraussetzungen und Umfang der Entschädigung ist nach der Ursache der Inanspruchnahme zu unterscheiden: Der nicht versicherte Schädiger muss der Gesetzeslage nach erfolglos in Anspruch genommen worden sein. Im Bereich der materiellen (Fahrzeug-)Schäden hat der Geschädigte eine Selbstbeteiligung i.H.v. 300 € zu tragen; die Ersatzleistung ist auf 1.000.000 € [...]
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