Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in Finnland in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Finnland seinen Schadensersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die finnischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, außergerichtliche Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle: Zentralruf der Autoversicherer/GDV Glockengiesserwall 1 20095 Hamburg Tel. 0180 2 5026 zu erfragen. Sollte eine außergerichtliche Regulierung nicht zustande kommen, hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten: Er kann seine Klage gegen den Versicherer in seinem Heimatland oder im Land des Unfalls anhängig machen. Auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2007 (C – 463/06) kann der [...]