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Der Geschädigte kann seine Schadenersatzansprüche vor seinem Heimatgericht gegen den Versicherer einklagen. Auch wenn die 4. KH-Richtlinie nunmehr einen Schadensregulierungsbeauftragten im Heimatland des Geschädigten vorsieht, so ist dieser dennoch nicht passiv legitimiert, falls die außergerichtlichen Verhandlungen scheitern. Zu den Einzelheiten finden sich Ausführungen im Allgemeinen Teil, siehe Teil 2/1.5. Selbstverständlich können Ansprüche auch weiterhin direkt in Finnland geltend gemacht werden. Dies dürfte auf alle Fälle immer dann sinnvoll sein, wenn es sich um einen größeren Personenschaden handelt. Bei einer Klage in Finnland wird regelmäßig das für den Sitz des gegnerischen Versicherers zuständige Gericht angerufen. In Finnland besteht kein Anwaltszwang. Allerdings ist die Einschaltung eines finnischen Rechtsanwalts [...]
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