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Die für die außergerichtliche Schadensregulierung entstehenden Anwaltsgebühren werden i.d.R. nicht erstattet, auch nicht, wenn der sonstige Schaden ersetzt wird. Damit wird – sofern kein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist – die Einschaltung eines belgischen Anwalts, vor allem bei kleineren Schadensbeträgen, zum Rechenexempel. Ein einheitliches Tarifsystem wie das „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ ist im belgischen System nicht anzutreffen, so dass jeder Rechtsanwalt seine Tarife frei festlegen kann, wobei er standesrechtlich dazu gehalten ist, seinem Mandanten bei der Mandatsannahme diesbezüglich umfassend [...]
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