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Die Rechtsangleichung innerhalb der europäischen Gemeinschaft hat sich bisher nur auf das Versicherungsrecht beschränkt. Für die Regulierung von Kraftverkehrsschäden aus Unfällen im Ausland besagt das aber vergleichsweise wenig, da der Versicherungsschutz sich überhaupt nur im Rahmen der gesetzlichen Haftung auswirken kann. Eine Haftpflichtversicherung gewährt nur Deckung gegen Ansprüche aus gesetzlicher Haftung. Der Versicherungsschutz reicht also nur insoweit, als auch eine gesetzliche Haftung nach dem jeweiligen Landesrecht besteht. In diesem Punkt ist aber noch keine Angleichung zu verzeichnen. Sowohl im Bereich der Haftung dem Grunde nach, als auch im Haftungsumfang ergeben sich erhebliche Unterschiede. Das gilt nicht nur für die Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sondern auch für die Mitgliedstaaten, die ihr angehören. Bei der Bearbeitung eines Mandats mit Auslandsberührung, egal ob die außergerichtliche oder gerichtliche Regulierung in [...]
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