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Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der abgeurteilten Tat ergibt, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Meistens handelt es sich dabei um die Regelbeispiele Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr oder Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (vgl. § 69 Abs. 2 StGB). Gleichzeitig ordnet das Gericht eine Sperrfrist an, während der dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB). Wenn der Täter keine Fahrerlaubnis hatte, wird nur eine Sperrfrist verhängt (sog. isolierte Sperre, vgl. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB). Ob nach Ablauf der Sperre die Fahreignung wieder erlangt wurde, unterliegt grundsätzlich der Beurteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Die zeitliche Befristung der Sperre bedeutet nicht, dass die vom Strafrichter verneinte Eignung mit dem Ablauf der Sperre automatisch wieder zu bejahen wäre. Die Sperrfrist gibt nur den Mindestzeitraum an, während [...]
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