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Der Widerspruch entfaltet grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die sonstigen Verfügungen im Bescheid suspendiert würden. In der Praxis ordnet die Behörde jedoch immer – soweit nicht bereits kraft Gesetzes sofortige Vollziehbarkeit besteht – die sofortige Vollziehung an, so dass gleichzeitig mit dem Widerspruch ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden [...]
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