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Ist der Verwaltungsakt betreffend der Ablieferung des Führerscheins schon vollzogen, kann das Gericht auf Antrag aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist (§ 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO). In diesen beiden Vorschriften normiert das Gesetz den sogenannten Folgenbeseitigungsausspruch. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Form der Stufenklage, die aus Gründen der Prozessökonomie schon im Anfechtungsprozess und damit vor Rechtskraft (§ 121 VwGO) des Aufhebungsausspruchs die Möglichkeit bietet, die durch die Vollziehung des Verwaltungsakts entstandenen Folgen ebenfalls zu beseitigen. Ansonsten bliebe dem Kläger nur die Möglichkeit, zuerst das Anfechtungsverfahren bis zur Rechtskraft durchzuführen und danach eine Leistungsklage zu erheben. Ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff VwGO ist insoweit [...]
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