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Der Streitwert im Feststellungsverfahren wird ebenso wie im Entziehungsverfahren von den Gerichten in der Praxis meist entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 festgesetzt und hängt davon ab, welche Führerscheinklassen der Betroffene innehat. Danach werden angesetzt: 2.500 € für die Klassen AM, A1, A2, L und T; 5000 € für die Klassen A, B, BE, C1, C1E, D1 und D1E und 7.500 € für die Klassen C, CE, D und DE. Abzustellen ist allerdings nur auf die relevanten Führerscheinklassen, also solche, die nicht von anderen mit umfasst werden. Umstritten ist, ob die Fahrerlaubnisklasse B im Verhältnis zur Fahrerlaubnisklasse C1 bzw C gesondert zu berücksichtigen ist (dafür BayVGH, SVR 2011, 38; dagegen OVG Bremen, zfs 2012, 298). Eine weitere Auffassung vertritt das OVG Münster (Beschl. v. 05.02.2015 – 16 B 8/15): In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt es den Streitwert in [...]
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