Die Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflichtigkeit sind in § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV geregelt. Insoweit wird zunächst auf Teil 8/2 verwiesen. Ein fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug ist insbesondere ein Mofa, wie sich aus § 5 FeV ergibt. Bei einem Mofa handelt es sich unter Zugrundelegung der Richtlinie 2002/24/EG um eine Unterart des zweirädrigen Kleinkraftrads (Klasse L1e) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 ccm, falls es mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet ist oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW, wenn es mit einem Elektromotor ausgestattet ist. Wenn das Mofa eine höhere bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit erreicht, also schneller als 25 km/h fährt, ist es nicht mehr fahrerlaubnisfrei. Das Gleiche gilt, wenn der Hubraum auf mehr als 50 ccm erweitert wird oder im Fall eines Elektromotors eine Nenndauerleistung von mehr als 4 kW erreicht wird. In einem solchen Fall kann der Tatbestand des Fahrens [...]