Nach § 1 FeV ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Dieser Grundsatz der sogenannten Verkehrsfreiheit ist Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit, die aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG resultiert. Wer körperlich oder geistig beeinträchtigt ist und sich deshalb nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nur dann am Verkehr teilnehmen, wenn dafür gesorgt ist, dass er andere nicht gefährden kann (§ 2 FeV). Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen möchte, bedarf grundsätzlich einer Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 FeV). Diese wird durch eine amtliche Bescheinigung in Form eines Führerscheins nachgewiesen (§ 4 Abs. 2 FeV). Bei dem Führerschein handelt es sich also um ein sogenanntes Legitimationspapier. Für bestimmte Fahrzeugarten gilt eine Ausnahme von der Fahrerlaubnispflicht. Dabei handelt es sich um folgende [...]