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Weigert sich die Fahrerlaubnisbehörde, eine bestimmte Person als Begleitperson in die Prüfungsbescheinigung einzutragen, weil sie die Voraussetzungen des § 48a Abs. 5 FeV nicht erfüllt, sind Widerspruch – soweit nicht nach Landesrecht entbehrlich – und Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 zweite Variante VwGO) die einschlägigen Rechtsbehelfe im Hauptsacheverfahren. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft. Klage- und Antragsbefugnis kommen auf jeden Fall dem Fahranfänger zu. Ob die Begleitperson durch die Ablehnung rechtlich beschwert ist, dürfte fraglich sein (Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 48a FeV Rdnr. 102). Der Widerruf der Fahrerlaubnis aufgrund eines Auflagenverstoßes ist ein belastender Verwaltungsakt. Einschlägig sind daher – soweit nicht landesrechtlich ausgeschlossen – Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage. Wird der Widerruf – was in der Praxis die Regel ist – für [...]
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