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Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke steht. Auch die fahrlässige Tatbegehung ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Es kommt weder auf eine bestehende Fahrunsicherheit noch auf eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit an, so dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (Krumm, SVR 2012, 176). Wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/5047, S. 1 ff.) ergibt, soll erreicht werden, dass in Bezug auf Fahranfänger und junge Fahrerlaubnisinhaber die Anzahl der alkoholbedingten Unfälle reduziert wird. Gerade bei Fahranfängern ist Alkohol am Steuer besonders gefährlich, weil das Zusammentreffen von Unerfahrenheit und Enthemmung durch Alkohol das ohnehin schon hohe Unfallrisiko [...]
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