Der Einspruch muss an den richtigen Adressaten gerichtet sein. Dies ist grundsätzlich diejenige Behörde, die sich selbst im Bußgeldbescheid als die verantwortlich ausstellende bezeichnet hat. Die Zustellung an eine über- oder untergeordnete Behörde wahrt nicht die Einspruchsfrist. Der Einspruch muss an den im Bußgeldbescheid benannten Sitz der Behörde gerichtet sein. Sollte der Einspruch aufgrund einer von der Behörde zu vertretenden falschen Adressierung nach Ablauf der Einspruchsfrist zugehen, so liegt kein Fall der Wiedereinsetzung vor, da keine Frist schuldhaft versäumt wurde. Der Betroffene darf den Angaben im Bußgeldbescheid vertrauen. Geht ein falsch adressierter Einspruch bei der richtigen Behörde ein, ist er form- und fristgerecht eingelegt (BGH, Urt. v. 25.01.1984 – IVb ZR 43/82, NJW 1984, 1237; BVerfG, Beschl. v. 03.10.1979 – 1 BvR 726/78, BVerfGE 52, 203). Landet der Einspruch irrtümlich im Briefkasten des Landkreises statt der zuständigen Gemeinde, die [...]