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Die Ahndungskompetenz in Bußgeldangelegenheiten liegt bei den Verwaltungsbehörden, sofern nicht der Polizeibeamte vor Ort eine Verwarnung ausspricht. Die Verwaltungsbehörde klärt den Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, vergleichbar der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft. Gelangt die Verwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass ein Ordnungswidrigkeitentatbestand gegeben ist, und sind die Ermittlungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abgeschlossen, so hat die Behörde zwingend einen entsprechenden Vermerk in der behördlichen Akte anzubringen (§ 61 OWiG). Er bedarf der Schriftform. Dieser Abschlussvermerk bereitet nur die Entscheidung vor, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, und ist selbständig nicht angreifbar (§ 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Der Abschluss wird dem Betroffenen nicht mitgeteilt. Ab diesem Zeitpunkt besteht allerdings vollständiges Akteneinsichtsrecht des [...]
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