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Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss kann straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen haben. Strafrechtlich stehen die §§ 315c und 316 StGB im Vordergrund, ordnungswidrigkeitenrechtlich geht es in erster Linie um § 24a StVG. Zentral für die Verteidigertätigkeit sind die rechtlichen Aspekte der Feststellung von Drogen und die Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen [...]
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