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Wenn bei einer Blutprobenentnahme ein Promillegehalt im Blut nach Abschluss der Tat zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, muss in die Vergangenheit zurückgerechnet werden, und zwar mit möglichst hohen Abbauwerten, um einen möglichst hohen Promillewert zur Tatzeit zu erzielen. Die Berechnung des Schuldfähigkeitsalkohols ist beim normalen Trinkverlauf (0,5–0,8 ‰ Alkohol pro Kilogramm Körpergewicht und Stunde Alkoholaufnahme, beim Tatbestandsalkohol unterbleibt hier eine Rückrechnung in die ersten beiden Stunden nach Trinkende hinein), um einen möglichst hohen Wert zu erzielen, nach dem Günstigkeitsprinzip ohne Berücksichtigung einer etwaigen Resorptionszeit auf das Trinkende zurückzurechnen (OLG Celle, Beschl. v. 30.01.1992 – 1 Ss 29/92, NZV 1992, 247; OLG Hamm, Urt. v. 20.03.1990 – 3 Ss 196/90, DAR 1990, 308; OLG Köln, Beschl. v. 02.09.1997 – Ss 487/97, DAR 1997, 499; OLG Köln, Beschl. v. 03.09.1993 – Ss 329–330/93 (Z), VRS 86, 279, 283). Wenn zur Frage [...]
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