Nach § 24a Abs. 1 StVG ist die Verkehrsteilnahme mit 0,5 ‰ oder mehr im Blut ordnungswidrig. Ab 1,1 ‰ greift in jedem Fall der strafrechtliche Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit der §§ 315c, 316 StGB. Zu beachten ist noch, dass die relative Fahruntüchtigkeit i.S.d. Strafrechts bereits ab 0,3 ‰ beginnt, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzukommen. Ist hiernach eine Strafbarkeit i.S.d. §§ 315c, 316 StGB gegeben, tritt die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zurück. Für Fahranfänger in der Probezeit oder Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt grundsätzlich ein „absolutes“ Alkoholverbot bzw. eine Grenze von 0,2 ‰, § 24c StVO (siehe hierzu unter Teil 4/3). Die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰ BAK in den Grenzwert von 0,5 ‰ BAK ist bereits gesetzgeberisch erfolgt und deswegen nicht nochmals hinzuzurechnen (BGH, Beschl. v. 28.06.1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89 = NJW 1990, 2393). Die Blutuntersuchung hat durch zwei [...]