Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder Verletzung eines dinglichen Rechts beruhen, gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalls nach Nr. 2/4.2 ARB 2019 das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht sein soll. Der hauptsächliche Fall im Verkehrsrechtsschutz ist der Verkehrsunfall, dessentwegen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden [...]