Lehnt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit nach Nr. 3.4 ARB 2019 ab, kann der Versicherungsnehmer sein vermeintliches Recht mit Hilfe des Schiedsgutachterverfahrens oder des Stichentscheidverfahrens durchsetzen. Welches dieser Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich anhand der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Der Rechtsschutzversicherer hat ein Wahlrecht. Der Versicherungsnehmer kann selbstverständlich sofort Deckungsklage erheben. Im Einzelnen ist Folgendes vom Rechtsschutzversicherer zu beachten: Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung des Rechtsschutzversicherers muss bei einer Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit seines Versicherungsnehmers eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er muss auf das Verfahren, das er in seinen ARB gewählt hat, hinweisen. Der [...]