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Der Wert des Gerichtsverfahrens bestimmt sich nach § 52 GKG, über § 23 RVG ist dieser auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich. Nach dieser Vorschrift richten sich auch die Werte des außergerichtlichen Verfahrens (§ 23 Abs. 1 RVG). Ergibt sich der Gegenstandswert nicht aus der Klage, so ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 € anzusetzen. In der Verkehrspraxis relevant ist der Streitwertkatalog, der von einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet wurde. Zum Wortlaut dieses Streitwertkatalogs siehe Teil [...]
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