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§ 16 StVZO regelt zunächst wie § 1 FeV den Gemeingebrauch an allen öffentlichen Wegen und Plätzen. Dies beinhaltet den Grundsatz der Verkehrsfreiheit für Fahrzeuge. Nach § 16 StVZO gilt, dass alle Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen sind, die der StVZO und der StVO entsprechen, soweit nicht ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. Einschränkungen bestehen bei nichtvorschriftsmäßigen Fahrzeugen und aufgrund der Zulassungspflicht für Kfz mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und deren Anhänger. Die Frage nach der Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs ist in den §§ 30–67a StVZO geregelt. Vorschriften zur Beleuchtung eines Fahrzeugs finden sich in § 49a und §§ 17, 23 Abs. 1 StVO. Die §§ 5 FZV, 17 StVZO normieren die Folgen bei Verstößen gegen die genannten Vorschriften. Besondere Zulassungsverfahren finden sich in den §§ 3 ff. FZV. Ausnahmen sind nach § 3 Abs. 2 FZV möglich, z.B. für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, [...]
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