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Die Vorfahrtverletzung ist ein Erfolgsdelikt und ordnungswidrig nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 StVO i.V.m. § 24 StVG. Vorfahrt ist ein Rechtsbegriff, bei dessen Beurteilung im Urteil sowohl die Vorfahrtsregelung (ggf. mit Beschilderungsangabe) als auch die örtlichen Verhältnisse (Sichtbereich) und Geschwindigkeit angegeben sein müssen. Nicht jeder Verstoß gegen Vorfahrtregeln ist eine Vorfahrtverletzung. Insbesondere wenn kein Bevorrechtigter beeinträchtigt wird, liegt kein bußgeldrechtlicher Verstoß vor. Das bloße geringfügige Hinausfahren über die Fluchtlinie verletzt § 8 StVO nicht, wenn kein Bevorrechtigter beeinträchtigt wird (etwa bei noch ausreichendem Abstand zum Vorfahrtverkehr). Die Nichtbeachtung von Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) oder Zeichen 206 (Stopp-Schild) ist in §§ 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 1 StVO und Anlage 2 lfd. Nr. 2, 3 Spalte 3 Nr. 1 zu Zeichen 205 und 206 geregelt und fällt nicht unter § 49 Abs. 1 Nr. 8 StVO. Mindestvoraussetzung für einen [...]
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