Die Grundnorm für das strafrechtliche Fahrverbot bleibt wie bisher § 44 StGB, jedoch wurde die Norm umfangreich geändert. Unverändert geblieben ist indes die Ausgestaltung des strafrechtlichen Fahrverbots als Nebenstrafe. Dass es sich beim Fahrverbot weiterhin um eine Nebenstrafe handelt, ergibt sich bereits aus der Gesetzesüberschrift vor § 44 StGB, die weiterhin schlicht „Nebenstrafe“ lautet. Nach der bis einschließlich zum 23.08.2017 geltenden Rechtslage war die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB nur in solchen Fällen möglich, bei denen der Täter zu einer Freiheits- oder Geldstrafe wegen einer Straftat verurteilt wurde, die beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Der Gesetzgeber hat das strikte Erfordernis einer solchen „verkehrsnahen“ Anlasstat mit der Begründung einer angestrebten Steigerung der Effizienz des Strafverfahrens nunmehr [...]